Petition ID 16947 zu holzbeheizten Saunaöfen vom Deutschen Bundestag abgelehnt -
Rechtssicherheit für die Genehmigungspraxis wurde nur geringfügig geschaffen
 

Problemfall: Holzbeheizte Saunaöfen

Wichtige Hinweise für Ihre Sauna-Planung mit holzbeheiztem Saunaofen

Holzofen für SaunaSollten Sie sich für den Einsatz eines holzbeheizten Ofens incl. Abgasschornstein für Ihre neue Sauna entscheiden, so geben wir Ihnen hier ein paar wichtige Tipps für Ihre Planungsphase, speziell in der Einbeziehung Ihres Schornsteinfegers / Kaminkehrers.

Unsere langjährigen Erfahrungen mit holzbeheizten Öfen und deren Genehmigungsverfahren durch die bevollmächtigten Bezirks-Schornsteinfegermeister (BS) veranlassen uns zu den untenstehenden Informationen und Tipps, um Ihnen Probleme bei der Abnahme des Ofens und des Abgaswegesystems durch den Schornsteinfeger zu ersparen.

Wir möchten Ihnen hiermit die erfahrungsgemäße Sachlage unabhängig von der rechtlichen Situation kurz schildern. Wir bitten unsere Kunden stets, so frühzeitig wie möglich ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei ihren Planungen mit ins Boot zu holen. Somit kann er bereits in der Planungsphase auf eventuell zu erwartende Probleme aufmerksam machen und ist in Ihr Saunaprojekt mit eingebunden. Gleichzeitig baut ein enger Kontakt der Beteiligten wichtiges Vertrauen auf und beugt eventuell auftretenden Missverständnissen vor.

1.
So wird in der Regel der Schornsteinfeger auf Bitten des Bauherrn die Örtlichkeit des späteren Saunastandortes in Augenschein nehmen und Ihnen eine erste Grobeinschätzung der Genehmigungsfähigkeit geben. Diese hängt von mehreren Faktoren ab, wie z.B. von benachbarten Grundstücken und den Abstandsmaßen. Fragen Sie den Schornsteinfeger bitte auch, mit welcher Schornsteinhöhe er in etwa rechnen wird.
Sie erhalten somit eine erste Orientierung, worauf Sie achten müssen. Informieren Sie uns dann bitte zu den Ergebnissen des Gesprächs.

2.
Wir können als Saunabauer, also sozusagen "Holzwürmer", in puncto Holzofen keine Einschätzungen aus fachlicher Hinsicht für die Genehmigung des Ofens treffen! Hierfür ist allein Ihr Schornsteinfeger zuständig.
Daher fragen Sie ihn bitte (und legen Sie ihm den Ausdruck der pdf-Datei vor), ob er einen Saunaofen mit Kaminsystem ohne fester Sohle (Holzofen für Sauna ohne feste Sohle-Datei, 410 kb) an diesem Standort der Sauna genehmigen würde. Das ist ein Holzofen mit senkrecht nach oben führender Abgaseinrichtung. Der Vorteil liegt hier in einer kürzeren Anheizzeit des Ofens.

Holzofen für Sauna ohne feste Sohle

Wir können Ihnen nur das Abgassystem ohne feste Sohle (Holzofen für Sauna ohne feste Sohle-Datei, 410 kb - Foto links) senkrecht nach oben unter Einhaltung der entsprechenden Brandschutzabstände mit der Dachdurchführung einbauen. Für weitere fachliche Diskussionen können wir aus genannten Gründen dann aber nicht zur Verfügung stehen.

Ein Abgassystem mit fester Sohle (wie auf diesem Foto zu sehen) kann nur durch einen Kaminbauer errichtet werden.

3.
Machen Sie bitte Ihren Schornsteinfeger auch darauf aufmerksam, dass wir keine Querschnitts- oder Strömungsberechnungen für die Abgasanlage des Ofens sowie keine Fachunternehmererklärung (Holzofen für Sauna ohne feste Sohle-Datei, 730 kb) durchführen können bzw. vorliegen haben. Bei entsprechenden Forderungen seinerseits liegt dies allein in seiner Verantwortung.

4.
Sie können Ihrem Schornsteinfeger versichern , dass wir Ihnen nur holzbefeuerte Saunaöfen anbieten, welche die aktuellen Anforderungen der 1. BImSchV erfüllen.

5.
Ihr Schornsteinfeger kann von uns die Dokumentation des von uns vorgeschlagenen Saunaofens erhalten, (Modell, Abgassystem), sodass rechtzeitig Rückfragen möglich sind.

6.
Sollte Ihr Schornsteinfeger im Verlaufe bis zur Abnahme des Saunaofens weitergehende Forderungen stellen, so müssen Sie damit rechnen, dass wir unsere Verantwortung für die Installation/Abnahme aufgrunddessen nicht mehr wahrnehmen können. Dies ist für die Inbetriebnahme Ihres Ofens auch in Ihrem Interesse.
In diesem Falle sollten Sie auf das Fachwissen eines Kamin- oder Ofenbauers zurückgreifen, welcher über vielfältigere Möglichkeiten für ein Kaminsystem als wir Tischler/Zimmerer verfügen wird. Bitte weisen Sie auch Ihren Schornsteinfegermeister auf diese Sachlage eindeutig hin.

Aktueller Hinweis zum Thema holzbeheizter Saunaofen: Neue Grenzwerte ab 1. Januar 2018 beachten!

05.12.2017:

holzbeheizter SaunaofenAb 1. Januar 2018 gelten erneut verschärftere Grenzwerte für holzbeheizte Saunaöfen. Die im Jahre 2010 in Kraft getretene 1. BImSchv (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) legt dafür Folgendes fest:

Holzbefeuerte Öfen mit Erstellungsstichtag vor dem 1. Januar 1985 dürfen nur noch weiterbetrieben werden, wenn Sie über einen aktuellen Nachweis der Einhaltung der geforderten Emissionswerte verfügen. Mit dem in Kraft treten der 2. Stufe der 1. BImSchV ist die Übergangsfrist für diese Öfen abgelaufen.

Der Nachweis kann mit einer Bescheinigung des Herstellers des Ofens oder mit einer Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk erbracht werden. Anderenfalls ist der Ofen außer Betrieb zu nehmen bzw. nachzurüsten.

Das HKI (Industrieverband Haus -, Heiz- und Küchentechnik e.V.) hat dazu eine Feuerstättenampel (Foto) erarbeitet, welche die einzelnen Fristen darstellt (zum Download auf ratgeber-ofen.de ).

Vorm Schaden klug sein!

Holzofen für SaunaDiesen Vorsatz hätte wohl ein Saunajünger aus Rheinland-Pfalz im Nachhinein auch gern beherzigt. Nach Errichtung einer holzbeheizten Sauna kam es zu ärgerlichen Auseinandersetzungen mit den Nachbarn, die sich vom Rauch des Schornsteins belästigt fühlten. Der Forderung nach einer nachträglichen Baugenehmigung wurde stattgegeben, allerdings nur unter Auflage eines Ofen-Tausches gegen einen Elektro-Ofen.
Die Klage des Saunabesitzers gegen diesen Tausch blieb allerdings erfolglos. In der Begründung führte des Verwaltungsgericht aus, dass der in der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 Metern nicht eingehalten wurde. Zusätzlich bedürfen Holz-Saunaöfen einer besonderen Genehmigung, welche der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach seiner Abnahme erteilt.

Fazit: Beziehen Sie so früh wie möglich den Schornsteinfeger sowie die Nachbarn mit in Ihre Planungen ein. Bedenken Sie: Auch bei der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände und Anforderungen werden Sie wenig Freude an Ihrer Sauna finden, wenn sich die Nachbarn durch die Rauchbelästigung gestört fühlen.

 

Neue Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen bei holzbeheizten Saunaöfen:

Für 2015 neu in Betrieb gehende Saunaöfen muss ab 1. Januar 2015 die Stufe 2 der 1. BImSchV eingehalten werden. Damit reduzieren sich die Grenzwerte für Kohlenmonoxid von 2,0 g/m³ auf 1,25 g/m³ sowie für Staub von 0,075 g/m³ auf 0,04 g/m³. Der Mindestwirkungsgrad von 73 % bleibt erhalten.

Für Öfen, welche vor 2015 in Betrieb genommen wurden, gilt weiterhin die Stufe 1, sie haben Bestandsschutz.

Interessenten für den Einsatz eines holzbeheizten Saunaofens raten wir weiterhin dringend, sich so früh wie möglich mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen.

 
Juni 2014:

Petition zu holzbeheizten Saunaöfen wurde nach parlamentarischer Prüfung abgelehnt

Die Petition (Nr. 16947) ist nach Ablauf der parlamentarischen Prüfungsphase (2012 - 2014) abgelehnt worden.
(Mehr Informationen hier.)

 

16.04.2012:
IKI-Saunaöfen erfüllen Anforderungen der DIN EN 15821

Ab Juli 2012 müssen alle neuen Holz-Saunaöfen die Anforderungen der 1. BiMSchV erfüllen. Der finnische Hersteller IKI Kiuas hat seine Saunaöfen beim TÜV Süd eingehenden Test unterzogen und verfügt nun über das nötige Prüfzertifikat für Sauna-Holzöfen sowie die CE-Kennzeichnung.

Für den Einsatz dieser Öfen bestehen damit keine Bedenken. Über alle weiteren damit zusammenhängenden Fragen (Zusammenarbeit mit Schonsteinfeger u.a. ) beraten wir Sie gern. Rufen Sie uns unter 0371 - 77 11 222 an oder senden Sie uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!">Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eine e-Mail.



Der Einsatz holzbeheizter Saunöfen stellt auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage keine einfaches Problem in Deutschland dar. Dazu und zu meiner eingereichten Petition finden Sie auf dieser Seite ausführliche Informationen.

 

Kurzüberblick über das Dilemma um holzbeheizte Saunaöfen

Seit Inkrafttreten der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) im März 2010 ist der Betrieb und die Inbetriebnahme von holzbeheizten Saunaöfen formal nicht mehr möglich. Für holzbeheizte Saunaöfen besteht keine Ausnahmeregelung, sodass nur gute "Connections" zum zuständigen Schornsteinfegermeister u. U. eine Lösung möglich machen könnten.
Diese Rechtsunsicherheit für Schornsteinfeger, Saunabesitzer, Saunainteressenten und Hersteller muss beseitigt werden.

10.12.2011: Brief an die umweltpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen

Petition zu holzbeheizten Saunaöfen an den Deutschen Bundestag:

Am 8. März 2011 wurde folgende Petition von mir an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet.:

Wortlaut der Petition:

Der Deutsche Bundestag möge eine Ergänzung der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) beschließen. Nicht berücksichtigte holzbeheizte Saunaöfen sollen entsprechend der DIN EN 15821 als Ausnahme aufgenommen sowie mit Badeöfen (§1, Abs. 2, Pkt.2 o.g. Verordnung) gleichgestellt werden.

Bei fehlender Rechtssicherheit für Bezirksschornsteinfegermeister sowie Saunabesitzer kann derzeit kein holzbeheizter Saunaofen unter Beachtung der 1. BImSchV in Betrieb genommen werden.

Erläuterungen zur Petition:

Die 1. BImSchV – in Kraft seit März 2010 – regelt das Genehmigungsverfahren für  Ein- und Mehrfamilienheizungsanlagen. Ziel ist die Feinstaubreduzierung sowie die Senkung des CO2 – Ausstoßes.

In o.g. Verordnung werden alle Arten von Heizkessel, auch holzbeheizte Einraumfeuerungsanlagen ab 4 kW Heizleistung (bisher 15 kW) erfasst, definiert und sehr harte Grenzwerte und Bestimmungen für die Betriebsgenehmigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gesetzt (siehe § 4 „Allgemeine Anforderungen“ Abs. 3 sowie Anlage 4). Bei der Erfassung der Ausnahmen (u.a. Heizkessel zur Branntweinherstellung) wurde der holzbeheizte Saunaofen schlichtweg vergessen.

Auf Grund der speziellen Betriebsweise von holzbeheizten Saunaöfen (schnelles Aufheizen und kurze Betriebszeiten) sind sie nicht mit anderen Einzelraumfeuerungsanlagen vergleichbar. Sie unterscheiden sich deutlich von Kaminen, Kachelöfen und Herden. Sie ähneln jedoch sehr den Badeöfen, welche als Ausnahme in der 1. BImSchV erfasst wurden.

Auch die mittlerweile veröffentlichte DIN EN15821 mit ihren sinnvollen Normsetzungen löst das Problem nicht und steht in keinem Zusammenhang mit der 1. BImSchV. Trotz der Einhaltung der notwendigen Normen durch die Saunaofenhersteller wird ein Betrieb lt. 1. BImSchV nicht möglich sein.

Somit herrscht eine eklatante Rechtsunsicherheit für Bezirksschornsteinfegermeister und Saunabesitzer sowie –käufer, die durch eine Ergänzung der 1. BImSchV beseitigt werden soll.

Infos für Ofenbesitzer :

Hier finden Sie einige wichtige Informationen zu den Bestimmungen der 1. BImSchV für Betreiber holzbeheizter Saunöfen.

Weiterführende Links (zum Download als pdf-Datei):

 
 

Der holzbeheizte Saunaofen –

in der Falle zwischen dt. Bürokratie - insbesondere der 1. BImschV - der EU und dem Wohlwollen Ihres Bezirksschornsteinfegermeisters

Ein in „Bildern“ geschriebener Sachverhalt, (fast) frei von „Amtsdeutsch“ - aber nicht frei vom Amtsschimmel. Der Versuch, eine für Saunafreunde vertrackte Situation allgemeinverständlich zu schildern. Wer etwas an bestimmten Formulierungen auszusetzen hat – gern.

Kennen Sie den Unterschied zwischen einem privaten Saunaofen und einem Kamin oder Kachelofen? Nein? Dann saunieren Sie mal einen halben oder ganzen Tag lang….
Spaß beiseite: Mit einem Saunaofen heizen Sie nur Ihre Sauna für kurze Zeit an, während Sie mit einem Kamin behagliche Wärme für einen ganzen Tag (und Abend), u.U. auch die ganze Woche, den ganzen Winter hindurch, erzeugen wollen.

Der Geschichte liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Wollen Sie seit März 2010 in Deutschland einen holzbeheizten Saunaofen in Gebrauch nehmen, so befinden Sie sich damit in einem rechtsfreien Raum. D.h., der Einsatz eines solchen Ofens ist derzeit gesetzlich nicht geregelt und hängt vom Wohlwollen Ihres „Bezirksschornsteinfegers des Vertrauens“ ab.

Warum eine Novellierung der gesetzlichen Regelungen in 2010?

Seit März 2010 gibt es eine neue Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wodurch insbesondere die Feinstaubbelastung dauerhaft reduziert werden soll. Erreicht werden kann dies durch neue, bessere Feuerungsanlagen bzw. durch die Sanierung vorhandener Anlagen.
Dabei ist der Einsatz des Brennstoffes Holz als feste Biomasse durchaus als positiv zu bewerten, erzeugt aber zusätzliche Feinstaubemissionen. Neu geregelt werden nunmehr die verschärften Schadstoffgrenzen, die bisher aus dem Jahre 1988 datierten. Rund 97 Prozent des Gesamtstaubs aus Kaminen und Öfen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub. Galten die Vorschriften bisher für Feuerungsanlagen ab 15 Kilowatt, so sind ab März 2010 bereits Anlagen ab 4 Kilowatt betroffen. Damit sind auch holzbeheizte Saunaöfen betroffen.

Neu erbaute und in Betrieb genommene sogenannte „Einzelraumfeuerungsanlagen“ (sorry, ganz ohne Amtsdeutsch geht`s eben doch nicht), wie Kamine oder Kachelöfen, benötigen daher seitdem eine Typprüfung, um die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen.
Betroffen von der Neuregelung sind in Deutschland allein ca. 30 Millionen Kleinfeuerungsanlagen. Davon sind 50% holzbetrieben. Diese Holzöfen erzeugen derzeit neben wohliger Wärme auch ca. 25 000 Tonnen Feinstaub. Das sind rund 3 000 Tonnen mehr als PKW und LKW produzieren (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – BMU)

Zum Werdegang der Problematik:

Seit Jahrzehnten ist in Deutschland der holzbeheizte Saunaofen (in aller Regel ein Import aus Finnland) bekannt. Die Verkaufszahlen in unseren Breiten bewegen sich jedoch wahrscheinlich bei nur wenigen hundert Stück im Jahr. Eine offizielle Statistik gibt es dazu noch nicht.

So ist es sehr wahrscheinlich, dass reine Saunahändler mit der speziellen Problematik „holzbeheizter Saunaofen“ wenig Erfahrung haben werden. Planen Sie einen solchen Ofen für Ihr (Block-) Saunahaus, so sind Sie gut beraten, Ihren Anbieter zu fragen, wo und wie viele dieser Öfen er schon verbaut hat.

Vieles ist beim Einsatz von Holzöfen zu beachten. Immerhin haben wir es bei einem Saunaofen mit einem „richtig lodernden Feuer“ in einer ansonsten richtig brennbaren Umgebung aus Holz zu tun.
Trotz der deutschen Regelungswut gibt es aber keine gültige DIN-Norm für diese Öfen. Auch eine gültige europaweite Norm (EN) fehlt bisher. Das einzige was man bisher „geschafft hat“, ist ein Entwurf DIN 15821. Dieser geistert seit 2008 durch die Amtsstuben.

(Ergänzung vom 19.02.2011:
Mittlerweile ist die DIN 15821 veröffentlicht. D.h. ab Mitte 2011 kann, ab Mitte 2012 muß jeder holzbeheizte Saunaofen dieser Norm entsprechen.
Die Problematik der 1.BImschV (Darstellung dieser Öfen als Ausnahme) ist damit aber weiterhin nicht geklärt. Die Rechtsunsicherheit der Schornsteinfeger bei diesem Punkt wird also weiter gehen.)

Nunmehr steht die Petition zur Mitzeichnung auf der Website des Deutschen Bundestages online. Bis zum 19. Juli 2011 können Sie unser Anliegen durch Ihre Mitzeichnnug unterstützen.

Was hat nun Ihr Kaminkehrer vor Ort damit zu tun?

Holzbeheizte Saunaöfen sind Feuerstätten, die Ihr Bezirksschornsteinfegermeister abnehmen muss. Dies ist gesetzlich geregelt. Seit kurzem haben Sie zwar die Möglichkeit, den Kaminkehrer ihrer Wahl für das Kehren des Schornsteins zu beauftragen, aber nur der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister hat das Genehmigungsrecht! Dies wird ihm vom jeweiligen Bundesland per Verfügung (Neu: nach Ausschreibung des Kehrbezirkes) erteilt und für einen befristeten Zeitraum von sieben Jahren zugewiesen.

Die Leistung des Bezirksschornsteinfegermeisters ist auch keine reine Dienstleistung – es sind Gebühren, also eine Art hoheitliche Aufgabe. Insbesondere junge Kollegen sollten also am Anfang keine Fehler machen, denn sieben Jahre sind schnell vorüber und es hängt ihre berufliche Existenz an vielen Entscheidungen.

Nun wird plötzlich dieser evtl. junge und noch unsichere Kollege, der noch nie einen Saunaofen genehmigen musste (siehe o.g. geringe Verkaufszahlen) damit konfrontiert, einen Holzofen abzusegnen. Vielleicht war er noch nie in einer Sauna und hat auch noch gar keinen Saunaofen gesehen? Feuer und extrem hohe Temperaturen in einer ansonsten brennbaren Umgebung - und das soll ich genehmigen und vielleicht auch bei Fehlern haften? Da sollte es doch eine Vorschrift geben? Er sucht nach einer Norm…findet aber keine. Er sucht nach einem CE - Zeichen oder TÜV – Siegel … und findet keines! Weder am Ofen, noch in den Unterlagen. Nur beim Schornstein wird er fündig (DIN 18160). Ofen – Fehlanzeige!

Klar, es gibt keine verbindliche Norm, nach der geprüft werden soll. Somit kann auch der TÜV nicht bescheinigen, dass der Ofen die Norm einhält. Gibt es keine verbindlichen Abgaswerte für Autos, kann man auch keine Bescheinigung ausstellen, ob die Werte eingehalten werden.

Nun könnte man ja dem Ofenhersteller (der die Öfen ja auch in Deutschland „verscherbeln“ will) sagen: „Na dann lass doch nach dem Entwurf der deutschen Norm prüfen.“ Aber da gibt’s ja auch noch fleißige und gescheite Beamte in Brüssel … und dort ist man gerade dabei (seit Jahren), sich einen Überblick zu verschaffen.

Auch ist die Interessenlage bezüglich der Dringlichkeit dieser Regelung leicht unterschiedlich. So habe ich keine Ahnung wie viel Holz-Saunaöfen pro Jahr ins spanische Mittelmeerklima verkauft werden.

Verweigert nun der deutsche Bezirksschornsteinfegermeister seine Zustimmung, weil keine Norm eingehalten wird, haben Sie kein Rechtsmittel. Er ist ja nicht verbeamtet, sondern freischaffend mit hoheitlichen Aufgaben – cleverer Gesetzgeber! Es ist also kein Verwaltungsakt. Also Klage einreichen. Aber gegen wen? Wo? Auf welcher Grundlage?

Im günstigsten Fall zieht der Richter einen Sachverständigen der Innung der Schornsteinfeger zu Rate. Aber der kann auch nur sagen: „Keine Norm – kein Prüfzeichen. Mein Kollege ist für den Kehrbezirk vom Land eingesetzt worden, um Belange des Umweltschutzes, des Brandschutzes im Auftrage des Staates wahrzunehmen.“
Wenn er das so sieht, dann…

Warum war es vor März 2010 dann möglich, die Sauna mit Holz zu heizen?

Vor Jahren gab es da noch „verständnisvolle“ Schornsteinfeger, die in einer alten Verordnung den Begriff „Sonderfeuerstätten“ fanden. So versuchte man, die nicht vorhandene Zertifizierung zu umgehen. Heute jedoch ist dies rechtlich nicht mehr ganz koscher, da es diese Ausnahme nicht mehr gibt (siehe weiter unten). Den Kern der Sache trifft es jedoch:

Ein Kamin (egal ob vom Ofenbauer gemauert, oder auch ein gusseisener Kamineinsatz), eine Pelletheizung, was auch immer Sie sich für die Heizung von Wohnräumen vorstellen können – er ist in seiner Betriebsweise vollkommen unterschiedlich zum Saunaofen.

Warum?
Mit relativ niedrigen Verbrennungstemperaturen versucht man in der Heizung von Wohnräumen über Monate im Winter die gleiche Temperatur zu halten. Hier spielen Abgaswerte, Wirkungsgrad, Feinstaub usw. verständlicherweise eine große Rolle.

Der Saunaofen wird hingegen nur ein- oder wenige Male in der Woche für 3 Stunden geheizt. Dann allerdings volle Kanne, um schnell für einen überschaubaren Zeitraum hohe Temperaturen zu erreichen. Die Werte dieses Holzofens sind daher nie und nimmer vergleichbar mit einem Raumheizer. Sollen sie allerdings auch nicht, da wir den Saunaofen „glühen“ sehen wollen!! Anders gibt es keine Saunatemperaturen.

Was ändert die neue Regelung namens „1.BImschV“?

Dies alles war ja irgendwie zu „händeln“…. in Zeiten, wo es noch nicht die „1.BImschV“ gab.
Sie kennen BImschV nicht? Auch nicht die erste.
Die betreffende Novelle ist eben jenes geltende Recht seit März 2010 in Deutschland und heißt übersetzt „Bundes-Immissionsschutzverordnung“. Ziel dieser Verordnung ist es, einen Beitrag für den Umweltschutz zu leisten, also Feinstaub und CO2-Abgaswerte zu reduzieren sowie Wirkungsgrade zu erhöhen. Also so eine Art Euro 4 Plakette -  statt für`s Auto für den Ofen.
 
Diese Verordnung regelt genau, wie die Werte eines Raumheizers sein sollen. Sie beschreibt Anforderungen an den Schornstein (Höhe usw.). Alle möglichen Heizquellen werden erfasst, jedoch gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen. Diese werden konkret benannt, z.B. die Schnapsdestille, der Badeofen zur Warmwassererzeugung, der Backofen, ….

Als Ausnahme gilt in gewissem Sinne auch u.U. Ihr Kamin im Wohnzimmer. Ein so genannter Grundofen, den Ihnen Ihr Kaminbauer vor Ort (Stein auf Stein) mauert. Dort haben Sie bis 2014 nichts zu befürchten.

Für alle nicht genannten Öfen schreibt die Verordnung vor, dass Sie die DIN 13240 (also nicht den o.g. DIN-Entwurf 15821) einhalten müssen und wie „Raumheizer mit Flachfeuerung“ zu betrachten und genehmigen sind. Ahnen Sie es??

Nie und nimmer kann ein holzbeheizter Saunaofen diese Anforderungen erfüllen – kann er nicht und braucht er auch nicht – er ist vom Betrieb und den Werten her ja ganz anders!

Was nun lieber Saunafreund? Was haben wir getan?

Es herrscht also Rechtsunsicherheit für alle. Für alle ist dies auch vollkommen unbefriedigend. Auch die Schornsteinfeger sind damit unzufrieden. Nicht zuletzt ist ja ein Schornstein mehr auch ein Plus für die Gebührenrechnung …
Daraufhin habe ich mich mit dem externen Normentwurfsverfasser der 1.BImschV außerhalb des Bundesumweltschutzministeriums verständigt und den Vorgang dargelegt. Es wurde Verständnis für den holzbeheizten Saunaofen gezeigt: „Ja, haben wir vergessen als Ausnahme zu deklarieren.“

Daraufhin Rücksprache mit dem Ministerium. Ergebnis: „Ja, hätte man tun können. … Nein, wird nicht geändert. ... Ist zwar vielleicht richtig, wer weiß das schon? …Ändern werden wir aber die Verordnung nicht. Ist ja gerade erst erlassen und war schon schwer genug…“

Ich hatte nicht mal die Chance den Sachverhalt zu erläutern. Also versuchte ich mein „Glück“ beim Deutschen Saunabund e.V. über einen Antrag an die Mitgliederversammlung. Man wolle beschließen, dass der Vorstand beauftragt wird, mit dem Ministerium zu verhandeln. (Ich bin als Saunabauer seit Jahren dort Mitglied. Kam leider mit dem Antrag zu spät, Antragsfrist verstrichen … Dringlichkeit abgelehnt.)

Der Geschäftsführer des Deutschen Saunabundes e.V. versuchte dann allein beim Ministerium dafür Einsicht zu erwecken. Der zuständige Sachbearbeiter im Ministerium, vielleicht ist er Ministerialrat oder ähnliches (ich durfte ihn ja noch nicht sprechen), gab zu Protokoll:
"...die können ja in eigener Verantwortung länderspezifische Regelungen beschließen...“ (siehe § 22 der 1. BImSchV). Dies ist aber rechtlich nach der 1. BImSchV (sorry meine Herren im BMU – obwohl ich kein Jurist bin – ihr kennt eure eigene Verordnung nicht) unmöglich. Dort wird eben genau in dem genannten § 22 ausschließlich auf Einzelfälle und auf Antrag der Nutzer abgestellt.
Also haben die Länder kein generelles Recht pauschale Ausnahmen, Regelungen oder Auslegungen der 1. BImSchV vorzunehmen.

Also wird – so sieht es z.Zt. aus - gar nichts geschehen. Anderenfalls müssten ja alle Bundesländer den Innungen der Schornsteinfeger mitteilen, dass sie die Verordnung des Bundes in diesem Punkt nicht so ernst nehmen sollen…

Und dies war nach über einem halben Jahr der Stand von Februar 2011.
Nach Einreichung der Petition lud im März der HKI (Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V.) alle Beteiligten zu einem Rundtischgespräch ein. Eine vom HKI angeregte und von mir beantragte Kooperation zwischen HKI und Deutschen Saunabund e.V. wurde von der Mitgliederversammlung des Saunabundes und dessen Präsidium im Mai aus Kostengründen abgelehnt.

Mein Tipp:

Wenn Sie den Einsatz eines holzbeheizten Saunaofens planen… Fragen Sie mal in Ihrer Nachbarschaft, ob zufällig jemand den Schornsteinfeger kennt oder sogar mit Ihm verwandt ist. Es ist derzeit wirklich am besten, erst mal nach einer Lösung unter vier Augen zu suchen... und zeichen Sie die Petition bis zum 19. Juli mit.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.